Sorgfaltspflichthandhabung der PrismaLife AG
(Version Sept. 2023)

 

  1. Umfang der Sorgfaltspflichten:

Die PrismaLife AG und damit ihre Mitarbeiter sowie die an sie angebundenen Vermittler haben im Rahmen des liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzes und der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtverordnung die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person festzustellen und zu überprüfen.

 

  1. Die Identität des Vertragspartners (= Versicherungsnehmers) ist bei Abschluss eines neuen Vertrages festzustellen und zu überprüfen.

 

  1.    Ist der Vertragspartner eine natürliche Person nimmt der Vermittler Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument dieser Person und hält u. a deren wesentliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität, Beruf/ Branche, den Grund für den Abschluss der Versicherung, Steuerdomizil und Steueridentifikationsnummer (z. B. Steuernummer, AHV-Nummer, TIN-Nummer)) im Antrag fest. 

Als beweiskräftige Dokumente, die im Original oder als bestätigte Kopie vorliegen müssen, gelten:

  1. gültiger Reisepass; 
  2. gültige Identitätskarte/Personalausweis; 
  3. sonstiger gültiger amtlicher Lichtbildausweis mit Unterschrift; 
  4. in Ausnahmefällen genügt eine aktuelle Identitätsbestätigung der im jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde. 

Als bestätigte Kopie gilt eine Kopie eines beweiskräftigen Dokumentes, auf der der Vermittler mit seiner Unterschrift, seiner Vermittlernummer und mit Ort und Datum bestätigt, dass er das Original eingesehen hat und dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Der Vermittler übermittelt die bestätigte Kopie umgehend an die PrismaLife AG.

Vorschlag:

«Hiermit bestätige ich, dass ich das Original des beweiskräftigen Dokuments eingesehen habe und dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Ort, Datum, Unterschrift, Vermittlernummer» oder «Kopie ab Original erstellt. Ort, Datum, Unterschrift, Vermittlernummer.»

  1.    Ist der Vertragspartner eine juristische Person, nimmt der Vermittler Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument der juristischen Person und hält die wesentlichen Daten der juristischen Person (Namen oder die Firma, die Rechtsform, die Sitzadresse, den Sitzstaat, das Gründungsdatum und gegebenenfalls Ort und Datum der Gründung oder des Handelsregistereintrages, die Firmen-Steuernummer sowie die Namen der für die juristische Person formell handelnden Organe) im Antrag fest.

Beweiskräftige Dokumente für juristische Personen, die im Original oder als bestätigte Kopie vorliegen müssen, sind:

  1. Für Rechtsträger, die in das Handelsregister/Öffentlichkeitsregister oder in ein vergleichbares     Register eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument: 

      aktueller Handelsregister-/Öffentlichkeitsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate)

      ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank

      ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank (z. B. Creditreform/ CrefoScore)

 

  1. Für Rechtsträger, die nicht in das Handelsregister/Öffentlichkeitsregister oder in ein    vergleichbares Register eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:

      eine inländische Amtsbestätigung

      die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag

      eine Bestätigung der Angaben durch den gewählten Jahresabschlussprüfer

      eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder

      ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank (z. B. Creditreform/ CrefoScore)

Neben der juristischen Person ist zusätzlich die Person festzuhalten, die den Antrag für die juristische Person unterzeichnet (handelnde Person). Hier benötigen wir Folgendes:

      die wesentlichen Daten der handelnden Person (den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Wohnsitzadresse, den Wohnsitzstaat und die Staatsangehörigkeit)

      einen Nachweis der Vertretungsbefugnis der handelnden Person (z. B. Vollmacht)

      bestätigte Kopie eines beweiskräftigen Dokumentes (z. B. Reisepass) der handelnden Person

Als bestätigte Kopie gilt eine Kopie eines beweiskräftigen Dokumentes, auf der der Vermittler mit seiner Unterschrift, seiner Vermittlernummer und mit Ort und Datum bestätigt, dass er das Original eingesehen hat und dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Der Vermittler übermittelt die bestätigte Kopie umgehend an die PrismaLife AG.

Vorschlag:

«Hiermit bestätige ich, dass ich das Original des beweiskräftigen Dokumentes eingesehen habe und dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Ort, Datum, Unterschrift, Vermittlernummer»               oder «Kopie ab Original erstellt. Ort, Datum, Unterschrift, Vermittlernummer.»

  1.        Die Identität der wirtschaftlich berechtigten Person ist bei Abschluss eines neuen Vertrages anhand eines beweiskräftigen Dokumentes und Erfassung der wesentlichen Daten festzustellen und zu überprüfen. Der Vermittler erstellt eine Kopie des beweiskräftigen Dokumentes ohne die oben genannte Bestätigung der Kopie und übermittelt diese umgehend an die PrismaLife AG.

 

  1.    Als wirtschaftlich berechtigte Person ist bei einem Versicherungsvertrag anzusehen: 
  1. der Versicherungsnehmer 
  1. der Beitragszahler 
  2. eine dritte Person mit wirtschaftlichem Interesse am Vertrag; das heisst, eine dritte Person, die nicht Versicherungsnehmer oder Beitragszahler ist und dennoch ein wirtschaftliches Interesse an dem Versicherungsvertrag hat. 

 

  1.    Sofern der Versicherungsnehmer oder der Beitragszahler eine juristische Person ist, gelten als wirtschaftlich berechtigt am Versicherungsvertrag:
  1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt:

      einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesem Rechtsträger halten oder kontrollieren;

      mit 25 % oder mehr am Gewinn dieses Rechtsträgers beteiligt sind; oder

      auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausüben;

  1. diejenigen natürlichen Personen, die Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn – nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen – keine Personen nach Punkt 3.2 a. ermittelt worden sind.

 

  1.    Ausnahmen von der Feststellung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person bestehen
  1. für börsennotierte Gesellschaften, Versicherungen, Gebietskörperschaften und Behörden, Banken, Wertpapierfirmen, Fondshandelsplattformen in der EU, im EWR-Raum und der Schweiz: Hier müssen nicht die natürlichen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, identifiziert werden. Der Vertragspartner ist wie oben unter Punkt 2. festzustellen und zu identifizieren.
  1. Nur für Deutschland bei der betrieblichen Altersvorsorge: Hier müssen nicht die natürlichen Personen, die hinter der Gesellschaft (=Arbeitgeber) stehen, identifiziert werden. Der Vertragspartner ist gemäss Punkt 2. festzustellen und zu identifizieren. Zusätzlich muss die versicherte Person des Vertrages (= Arbeitnehmer) anhand eines beweiskräftigen Dokumentes identifiziert werden, da der Vertrag meist in ihrem wirtschaftlichen Interesse geschlossen wird.

 

  1.        Im Antragsformular sind bei Neuabschluss eines Vertrages sämtliche Daten wahrheitsgemäss und vollständig aufzunehmen. Beim Punkt Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichtprüfung) müssen angegeben werden:

 

  1. die Daten des beweiskräftigen Dokumentes;
  1. der Ursprung der eingebrachten Vermögenswerte und der wirtschaftliche Hintergrund des Gesamtvermögens;
  2. der Grund für den Abschluss des Versicherungsvertrages.

Wichtig:

Die Angabe zum Ursprung der Vermögenswerte und zum wirtschaftlichen Hintergrund des Gesamtvermögens ist bei allen Produkten mit einem Jahresbeitrag von grösser 60.000 EUR/ CHF, mit einem Einmalbeitrag per Beginn, mit einer Zuzahlung per Beginn oder mit einer nachträglichen Zuzahlung von grösser 300.000 EUR/ CHF jedenfalls durch Kopien zu belegen. Gleiches gilt, wenn durch eine nachträgliche Zuzahlung das Fondsvermögen von 300.000 EUR/ CHF überschritten wird. Bei geringeren Summen, insbesondere bei einem Jahresbeitrag grösser 48.000 EUR/ CHF oder einem Einmalbeitrag bzw. einer Zuzahlung grösser 100.000 EUR/ CHF können entsprechende Kopien je nach individueller Entscheidung der PrismaLife AG angefordert werden. Hierzu können beispielsweise folgende Dokumente bzw. Kopien dieser Dokumente verwendet werden:

      Bilanz

      Depotauszug

      Erbschaftsnachweis

      Unterlagen über Grundstücksverkauf

      Scheidungsunterlagen

      Einkommensnachweise/ Steuerbescheinigungen

Der Punkt wirtschaftliches Interesse/ wirtschaftlich berechtigte Person ist dann auszufüllen, wenn das wirtschaftliche Interesse am Vertrag nicht beim Versicherungsnehmer, sondern bei einer dritten Person liegt. Es ist in diesem Fall festzustellen, wer an dem Vertrag wirtschaftlich berechtigt ist. Diese Person ist anhand eines beweiskräftigen Dokuments zu identifizieren und zu überprüfen sowie die Daten im entsprechenden Abschnitt auf dem Antrag oder in einem etwaigen Zusatzblatt auszufüllen.

Für den Punkt Begünstigung/ Empfänger der Versicherungsleistung gilt: Die Begünstigung im Erlebens- und Todesfall sollte möglichst klar formuliert werden. Bei Begünstigten, die als namentlich genannte natürliche Person festgelegt werden, hält der Vermittler den Namen dieser Person sowie deren Geburtsdatum fest.

  1.        Auch bei nachträglichen Vertragsänderungen ist die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person durch Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument festzustellen und zu überprüfen. Eine bestätigte Kopie eines beweiskräftigen Dokumentes ist bei Vertragsänderungen jedoch nur in Ausnahmefällen erforderlich, ansonsten genügt eine Kopie ohne Bestätigung des Vermittlers.

 

  1.        Im Zeitpunkt der Auszahlung ist die Identität des Anspruchsinhabers bzw. des Zahlungsempfängers festzustellen und durch angemessene Massnahmen zu überprüfen. Hierbei sind insbesondere folgende Personen festzustellen und anhand einer Ausweiskopie zu identifizieren, wobei die oben genannte Bestätigung des Vermittlers im Normalfall nicht erforderlich ist:
  1. der Versicherungsnehmer, falls er nicht bereits mit einer aktuellen Ausweiskopie identifiziert ist;
  1. der Kontoinhaber, falls abweichend vom Versicherungsnehmer;
  2. der Begünstigte im Erlebens- oder Todesfall, sofern dieser letztendlich die Leistung erhält.

Handelt es sich beim Anspruchsinhaber bzw. Zahlungsempfänger um eine juristische Person, so sind neben der juristischen Person und ihren handelnden Personen (s. h. unter Punkt 2.2) die an der juristischen Person wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen und zu überprüfen (s. h. unter Punkt 3.2).

Zusätzlich ist das Datenerhebungsblatt für Auszahlungen beizubringen und auf diesem ab einem Auszahlungsbetrag von 15.000 EUR/ CHF der Verwendungszweck des Auszahlungsbetrages anzugeben.

Auszahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes können grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit dem Sorgfaltspflichtbeauftragten und mit der Geschäftsleitung abzustimmen. Bartransaktionen sind ebenfalls nicht möglich.