Der Begriff unverzüglich ist in § 121 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legaldefiniert. Unverzüglich bedeutet demnach ohne schuldhaftes Zögern. Dies ist länger als sofort: Der Betreffende hat eine Überlegungsfrist, deren Länge von der Schwierigkeit der von ihm zu treffenden Entscheidung abhängt.