Liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person ganz bewusst falsche Angaben machen oder Informationen verschweigen. Diese falschen Angaben oder verschwiegenen Informationen würden normalerweise dazu führen, dass der Vertrag gar nicht erst zustande kommt. Eine arglistige Täuschung liegt zum Beispiel in folgendem Fall vor: Die versicherte Person teilt uns nicht mit, dass sie an einer chronischen Herzerkrankung leidet, obwohl sie ein Ausschlusskriterium wäre.